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ONLINE I Die Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung | Prof. Dr. Dirk Zeranski | 5 FAO- Stunden
6. Mai 2022 | 9:00 - 15:00
87,50€ – 210,00€
@taa22/iStock
Die Fortbildungsveranstaltung behandelt die zivilrechtlichen, öffentlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragen dieser ebenso komplexen wie praxisrelevanten Problematik.
- Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII, v.a. Relevanz der Rechtmäßigkeit der Sozialhilfegewährung für die Anspruchsüberleitung
- zeitliche Deckungsgleichheit und kausale Verknüpfung im Sinne des § 93 Abs.1 S.3 SGB XII sowie Fragen der Ermessensausübung
- Rechtsfolgen der Überleitung
- Postmortale Überleitung und Erbenhaftung gemäß § 102 SGB XII
- Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Anspruchs aus § 528 BGB
- Ausschlusstatbestände gemäß § 529 BGB, v.a. Ablauf der Zehnjahresfrist und eigene Unterhaltsgefährdung des Beschenkten
- Verjährung des Schenkungsrückforderungsanspruchs und Möglichkeit eines Vorausverzichts
- Verhältnis des § 528 BGB zu Unterhaltsansprüchen des Schenkers
- Auswirkungen des Todes des Schenkers auf den Fortbestand des Anspruchs aus § 528 BGB
- Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes vor den Sozial- und Zivilgerichten
- Aussetzung des Zivilrechtsstreits bei Anfechtung der Überleitungsanzeige
Zielgruppe: Fachanwältinnen und Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Sozialrecht
Ihr Referent: Prof. Dr. Dirk Zeranski, Professor für Sozial- und Arbeitsrecht an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Verfasser der Monographie „Die Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung“ (erschienen 2014 bei De Gruyter)
Für Mitglieder des SAV e.V. 175 Euro, für Juniormitglieder jeweils die Hälfte. Nichtmitglieder zahlen 210 Euro. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitraum gültigen Umsatzsteuer. Wegen eines Mengenrabatts bei mehreren Anmeldungen pro Kanzlei wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle. Bei Stornierungen ab 5 Tage vor Webinartermin erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30€. Ersatzteilnehmende können jederzeit benannt werden.
Die Teilnahmebescheinigung nach § 15 FAO wird gemäß Teilnahmenachweis ausgestellt. Mitglieder des DAV erhalten dessen Fortbildungszertifikat.