§ 1 Anwendungsbereich
1. Die SAV-Service GmbH übernimmt für ihre Auftraggeber die Beförderung von Schriftverkehr zwischen dem Landgericht Saarbrücken und den Poststellen der anderen Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk, zur Staatsanwaltschaft sowie zu verschiedenen Behörden. Die angefahrenen Stellen sind in der Anlage 1 aufgeführt.
§ 2. Auftraggeber der SAV Service GmbH können Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Bürogemeinschaften und Sozietäten sowie sonstige Dritte sein. Haben sich Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung derart zusammengeschlossen, dass sie entweder einen gemeinsamen Briefbogen verwenden oder mit individuellem Briefbogen unter der gleichen Anschrift ihren Beruf ausüben, besteht ein Anspruch auf Beförderung der Anwaltspost nur dann, wenn alle in der Kanzlei tätigen Anwälte Vertragspartner sind. Ist dies nicht der Fall, ist die SAV Service GmbH berechtigt, die Beförderung abzulehnen.
3. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der SAV Service GmbH und ihren Auftraggebern über die Teilnahme am Kurierdienst.
§ 2 Beförderungsleistung
1. Die SAV-Service GmbH befördert Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1000 g beträgt. Die Beförderungsleistung wird ausschließlich im Saarland erbracht.
2. Die Leistung umfasst die Beförderung der Briefsendungen von der Austauschzentrale (Sammelcontainer) bei dem jeweiligen Amtsgericht bzw. dem Landgericht Saarbrücken zu den jeweiligen Amtsgerichten und dem Landgericht Saarbrücken sowie die Rücksendung von unzustellbaren Briefsendungen oder Briefsendungen, deren Annahme verweigert wird, an den Auftraggeber.
3. Sind Zustellung und Rücksendung wegen Adressmängeln, fehlender Absenderangabe oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, darf die SAV Service GmbH die Briefsendung zur Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen. Verläuft diese Prüfung erfolglos, so darf der Inhalt der Sendung nach Ablauf einer Frist von 1 Monat ab der Prüfung vernichtet werden.
4. Die Beförderung innerhalb bestimmter Fristen sichert die SAV Service GmbH nicht zu, ebenso nicht den rechtzeitigen Eingang beim Empfänger. Für den rechtzeitigen Eingang fristgebundener Schriftstücke ist alleine der Auftraggeber verantwortlich. Verzögerungen beim Transport, die auf unvorhersehbare, außerhalb des Verantwortungsbereiches der SAV Service GmbH liegende Umstände zurückzuführen sind, hat diese nicht zu vertreten, insbesondere können daraus keine Schadenersatzansprüche hergeleitet werden.
§ 3 Beförderungsausschlüsse
1. Alle Sendungen, die das Maximalgewicht von 1000 g überschreiten, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
2. Im Übrigen sind, auch wenn die Briefsendungen das Maximalgewicht nicht überschreiten, folgende Gegenstände von der Beförderung im Rahmen des Kurierdienstes ausgeschlossen:
- Gegenstände von besonderem Wert, insbesondere Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, Perlen, Münzen, Uhren, etc.,
- Bargeld, Wertpapiere, Urkunden sowie sonstige geldwerte Güter (z.B. Kredit-, Scheck- und Telefonkarten),
- Gutscheine und Eintrittskarten, deren Wert 300,00 € überschreiten,
- sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 300,00 € besitzen,
- Gefahrgut, wie z.B. medizinisches und/oder biologisches Untersuchungsgut,
- Sendungen, deren Inhalt, Beförderung oder äußere Gestaltung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
3. Die SAV Service GmbH ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob der Inhalt der Briefsendung einem Beförderungsausschluss unterliegt. Besteht der Verdacht eines Beförderungsaus-schlusses, kann die SAV Service GmbH die Übernahme der Beförderung verweigern.
§ 4 Mitwirkungspflichten
1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Briefsendungen ordnungsgemäß adressiert sind. Bei dem Versand an Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte ist deren Gerichtsfachnummer deutlich anzugeben. Eine Postfachadressierung ist nicht zulässig.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nur solche Briefsendungen zur Beförderung zu übergeben, die keinem Beförderungsausschluss unterliegen. Die Briefsendungen sind ferner von dem Auftraggeber zu kuvertieren oder fest zu verbinden. Eine Verbindung mit Büroklammern ist nicht ausreichend.
§ 5 Verschwiegenheit
Die SAV Service GmbH verpflichtet sämtliche Mitarbeiter zur Verschwiegenheit gem. § 43a Abs. 2 BRAO.
§ 6 Laufzeit
1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Abschluss des Vertrages folgt. Es läuft auf unbestimmte Zeit.
2. Das Vertragsverhältnis kann schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden. 3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die SAV Service GmbH kann insbesondere das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn entgegen § 1 Abs. 2 nicht alle in einer Kanzlei tätigen Anwälte Vertragspartner der SAV Service GmbH sind.
§ 7 Entgelt
1. Das Entgelt für die Teilnahme am Kurierdienst richtet sich nach der gültigen Preisliste der SAV Service-GmbH.
2. Haben sich Anwälte zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen (vgl. § 1 Abs. 3), ist das Entgelt für jeden in der Kanzlei tätigen Anwalt zu entrichten.
3. Das Entgelt ist pro Quartal fällig und im Voraus per Einzugsermächtigung zu zahlen. Bei Abschluss des Vertrages im laufenden Kalenderjahr ist der anteilige Betrag bis zum Quartalsende sofort zur Zahlung fällig.
4. Der Auftraggeber ermächtigt die SAV-Service GmbH bis auf Widerruf, das Entgelt zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von seinem auf der Vorderseite genannten Konto abzubuchen.
§ 8 Preisanpassungen
1. Die SAV-Service GmbH ist berechtigt, das Entgelt für die vertraglichen Leistungen wegen steigender Kosten und/oder Erweiterung des Dienstleistungsangebotes anzupassen. Anpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Vertragspartner folgt. Eine wirksame Benachrichtigung kann durch eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des SaarländischenAnwaltVereins e.V. erfolgen. Maßgeblich ist in diesem Fall das Datum des Erscheinens des Mitteilungsblattes.
2. Bei Änderungen des Entgelts wird den Vertragspartnern ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt. Wird dieses Recht nicht zum Beginn des zweiten Monats nach der Benachrichtigung wahrgenommen, wird die Änderung Vertragsbestandteil.